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Anreize zur Umsetzung von wirtschaftlichen Effizienzmaßnahmen nach ValERI-Norm

Zwei Männer vor Vertrag

Die regulatorischen Vorgaben zur Umsetzung von wirtschaftlichen Effizienzmaßnahmen rücken zunehmend in den Fokus. Unternehmen müssen in diesem Zusammenhang verschiedene Fristen und Richtlinien beachten. Zur Erfüllung einiger dieser Vorgaben entsteht aktuell akuter Handlungsbedarf. Die ValERI-Norm (DIN EN 17463) unterstützt Sie dabei als Grundlage, um die Wirtschaftlichkeit von Effizienzmaßnahmen zu bewerten und den konkreten Umfang der Umsetzungsvorgaben zu identifizieren. 

Umsetzungsvorgaben für Effizienzmaßnahmen

In energieintensiven Unternehmen gibt es zahlreiche Maßnahmen zur Energieeinsparung, die sich wirtschaftlich rechnen, aber nicht umgesetzt werden. In den letzten Jahren wurden daher verstärkt Umsetzungsvorgaben für Effizienzmaßnahmen in verschiedene Rechtstexte eingearbeitet. Betroffene Unternehmen sollten besonders folgende Themen beachten:

  • Bedingung für die Umlagenbegrenzung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR)
  • Bedingung für den Erhalt der Beihilfe nach BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)
  • Umsetzungsverpflichtung für wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen nach EnSimiMaV für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch > 10 GWh/a
Bedingung für die Umlagenbegrenzung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR)

Über die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) können stromkostenintensive Unternehmen eine Reduktion der KWKG- und Offshore-Umlagen erhalten. Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als einer Gigawattstunde, die in der Liste antragsberechtigter Branchen aus dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) aufgeführt sind, können dadurch jährlich rund 7.000 bis 8.000 Euro pro Gigawattstunde einsparen. Um von der BesAR zu profitieren, muss der Antrag bis zum 30. Juni eines Jahres für das Folgejahr gestellt werden.

Zum 1. Januar 2023 gab es wesentliche Änderungen bei der BesAR. Nach Überführung der Regelung aus dem EEG in das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) können die Anträge durch den Wegfall der Bestimmung der Stromkostenintensität wesentlich einfacher gestellt werden. Um die Begrenzung zu erhalten, müssen zukünftig neben dem Betrieb eines Energiemanagementsystems auch folgende ökologische Gegenleistungen erbracht werden:

  • Investition in wirtschaftliche Energieeffizienz- oder Dekarbonisierungsmaßnahmen in Höhe von 50 Prozent des Begrenzungsbetrags,
  • Deckung des Stromverbrauchs zu mindestens 30 Prozent durch ungeförderten EE-Strom oder
  • Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investitionen in Höhe von 50 Prozent des Begrenzungsbetrags in wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen tätigen wird (Nachweis in 2026).
Bedingung für den Erhalt der Beihilfe nach BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) ermöglicht Unternehmen mit besonders hohen Brennstoffverbräuchen, einen Ausgleich für die auf den Energiepreis umgewälzten Kosten der Treibhausgasemissionen zu bekommen. Antragsberechtigt sind kleine bis große emissionsintensive Unternehmen aus der Liste der Carbon-Leakage-Risiko-Sektoren

Um die Beihilfe zu erhalten, müssen die Unternehmen jedoch ökologische Gegenleistungen erbringen. Dazu zählen neben dem Betreiben eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS ab sofort auch Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen. Als Klimaschutzmaßnahmen gelten wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses.

Wie bei der BesAR muss auch bei der BECV jährlich bis zum 30. Juni ein Antrag gestellt werden. Die Höhe der Beihilfe errechnet sich individuell über die Brennstoffmenge und den jeweiligen Kompensationsgrad. 

Umsetzungsverpflichtung für wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen nach EnSimiMaV

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) wurde unter dem Eindruck einer drohenden Gasmangellage beziehungsweise Energiekrise im Sommer 2022 beschlossen und ist zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Die EnSimiMaV hat zum Zweck, kurzfristig erschließbare, hochwirtschaftliche Effizienzpotenziale in Unternehmen zu heben. 

Von der EnSimiMaV betroffen sind alle Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden pro Jahr, die nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) zur Erstellung von Energieaudits verpflichtet sind. Die betroffenen Unternehmen müssen bis zum 30. April 2024 alle wirtschaftlich durchführbaren Effizienzmaßnahmen aus dem Energiemanagementsystem oder Energieaudit umsetzen.

ValERI: Vereinheitlichte Entscheidungsgrundlage für Effizienzmaßnahmen 

Alle drei Regularien enthalten die Bedingung, dass Effizienzmaßnahmen nur umgesetzt werden müssen, wenn wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen vorhanden sind. Für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit wird eine Betrachtung nach der europäischen Norm DIN EN 17463 (ValERI, englisch Valuation of Energy Related Investments) vorgegeben. So gelten etwa Effizienzmaßnahmen gemäß der EnSimiMaV dann als wirtschaftlich durchführbar, wenn sie in der ValERI-Wirtschaftlichkeitsbewertung nach maximal 20 Prozent Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert erreichen. Für die BECV und BesAR gilt aktuell eine entsprechende Frist von höchstens 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer. 

Die ValERI-Norm unterstützt mit ihrer standardisierten Methodik Unternehmen, die Wirtschaftlichkeit der potenziellen Maßnahmen zu bewerten. Die Berechnung der Wirtschaftlichkeit erfolgt dabei nach der Kapitalwertmethode, einer dynamischen Bewertungsmethode, bei der Zinseffekte, Energiepreisentwicklungen und alle quantitativen und qualitativen Nutzen und Lasten berücksichtigt werden.

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