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EEW-Novelle 2023 – Was ist neu?

Gesprächssituation

Die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft, kurz EEW, wurde zum 1. Mai 2023 novelliert. Davon profitieren vor allem kleine Unternehmen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Modul 1: Querschnittstechnologien

  • Bei Wärmedämmmaßnahmen ist die Deckelung bei den Nebenkosten aufgehoben.
  • Die Dämmung von Bestandanlagen muss keine Mindesteffizienzkriterien mehr erfüllen.
  • Bei der Förderhöhe wird nun zwischen kleinen Unternehmen (KU) und mittleren Unternehmen (MU) unterschieden: KU erhalten mit bis zu 50 % eine höhere Förderquote als bisher. Geblieben sind die Förderquoten bei MU (bis 40 %) und Nicht-KMU (bis 30 %) sowie das Maximum von 200.000 Euro pro Vorhaben.   

Modul 2: Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien

  • Die Erschließung und Nutzung von (tiefer) Geothermie inklusive Machbarkeitsstudien werden nun gefördert.
  • Die Arten von Biomasse, die in Feuerungsanlagen eingesetzt werden dürfen, wurden angepasst.
  • Bei Wärmepumpen kann jetzt bis zu 50 % Abwärme genutzt werden.
  • Die Förderquote für KU steigt von max. 55 % auf 65 %. Für MU und Nicht-KMU bleibt sie bei max. 55 % bzw. 45 %. Die maximale Fördersumme pro Vorhaben beträgt 15 Mio. Euro.

Modul 3: MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software

Die Förderquote für KU wird von max. 40 % auf 50 % erhöht. Für MU und Nicht-KMU bleibt sie bei max. 40 % bzw. 30 %. Die Höchst-Fördersumme pro Vorhaben beläuft sich auf 15 Mio. Euro.

Modul 4: Energie- und Ressourcen-bezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen

Neu errichtete Anlagen zur Erzeugung von Biogas werden jetzt gefördert, wenn das Unternehmen mind. 50 % des Gases selbst für seine Prozesse nutzt. Außerdem muss das Biogas aus pflanzlichen Abfall- und Reststoffen, Bioabfällen oder Biomasse aus Industrieabfällen hergestellt sein. Zusätzlich darf bis zu einem Viertel pflanzliche, primäre bzw. naturbelassene Biomasse eingesetzt werden. Darüber hinaus werden auch Effizienzmaßnahmen an bestehenden Biogasanlagen gefördert.

Die Zuschüsse im Modul 4 betragen mit der Novellierung für KU bis zu 50 %, für KMU bis zu 40 % und für Großunternehmen (GU) bis zu 30 %. Die Obergrenze liegt für KU bei 1.200 Euro pro eingesparter Tonne CO2/Jahr, für KMU bei 900 Euro und bei GU bei 500 Euro. Die CO2-Einsparung muss das Unternehmen in einem Einsparkonzept nachweisen. Die Fördersumme für ein Vorhaben darf 15 Mio. Euro nicht überschreiten.

Neu ist auch die Möglichkeit für KMU, die Förderung über AGVO Artikel 17 zu beantragen.

Modul 5: Transformationskonzepte

Die Förderquoten wurden für MU von 60 % auf 50 %, für GU von 50 % auf 40 % reduziert. KU erhalten nach wie vor bis zu 60 % der beihilfefähigen Kosten. Die maximale Fördersumme beträgt nun 50.000 anstatt 80.000 Euro.

Unternehmen, die nachweislich an einem Netzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke teilnehmen, erhalten jetzt jedoch einen IEEKN-Bonus. Er erhöht die entsprechende Förderquote um zehn Prozentpunkte und die maximale Fördersumme auf 80.000 Euro.

Modul 6: Elektrifizierung kleiner Unternehmen

Dieses Modul ist ganz neu hinzugekommen. Es fördert den Austausch und die Umrüstung vorhandener Produktionsanlagen, die mit Erdgas, Kohle, fossilem Öl (Mineralöl) oder mit Energieträgern, die daraus gewonnenen werden, betrieben werden. Die neue bzw. umgerüstete Anlage darf ausschließlich elektrisch zu betreiben sein. „Ausschließlich elektrisch“ umfasst die Möglichkeiten zur direkten Nutzung von Sonnenstrahlung und Abwärme sowie erneuerbaren geo-, hydro- oder aero-thermischen Quellen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im Sinne der EU-Vorgabe und der AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) zu den Kleinen und/oder Kleinst-Unternehmen zählen. Außerdem gelten v. a. folgende Voraussetzungen:

  • Netto-Investitionsvolumen inkl. Nebenkosten von mindestens 2.000 Euro
  • Bestandsanlagen, die ausgetauscht werden sollen, müssen mindestens fünf Jahre alt sein.
  • Umgerüstete oder neue Anlagen müssen für den gleichen Einsatzzweck verwendet werden wie die Anlage bisher auch.

Für die Förderung gilt einfaches Verfahren, d. h. es ist kein Einsparkonzept wie im Modul 4 erforderlich.

Der Zuschuss beträgt bei der Förderung über De-minimis VO max. 33 %, über Art. 17 AGVO max. 20 % der förderfähigen Kosten. Die Nebenkosten dürfen 30 % der förderfähigen Investitionskosten nicht überschreiten. Die maximale Fördersumme liegt bei 200.000 Euro pro Vorhaben.

Förderwettbewerb

Bereits bisher können Unternehmen neben den Modulen auch den Förderwettbewerb nutzen, um eine Förderung zu beantragen. Der Wettbewerb ist akteur-, sektor- und technologieoffen. Die Förderentscheidung basiert auf einem Ranking, das für jede Wettbewerbsrunde erstellt wird. Dabei gilt: Je höher die Einsparung oder je geringer die beantragte Förderung ist, desto größer ist die Chance, zu den geförderten Projekten einer Wettbewerbsrunde zu gehören.

Die Novelle schreibt nun sechs Wettbewerbsrunden pro Jahr mit einer Laufzeit von nur noch zwei statt bisher drei Monaten fest. Das Rundenbudget steigt von zuletzt 20 Mio. Euro auf 40 Mio. Euro, die maximale Förderhöhe von 10 Mio. Euro auf 15 Mio. Euro.

Beginn der Umsetzung von Maßnahmen

Die Novellierung regelt auch den Zeitpunkt neu, zu dem mit der Umsetzung einer Maßnahme begonnen werden darf:

  • Module 1-4 und 6: Unternehmen, die bis zum 31.12.2023 einen Förderantrag gestellt haben, dürfen bereits nach Antragsstellung mit der Umsetzung der Maßnahme starten. Dies geschieht jedoch auf eigenes Risiko, sollte der Förderantrag abgelehnt werden. Deshalb empfiehlt es sich, den Erhalt des Zuwendungsbescheides abzuwarten.
  • Modul 5: Hier darf erst nach Ausstellung des Zuwendungsbescheides begonnen werden.

Achtung: Maßnahmen, die schon vor Antragsstellung begonnen wurden, werden nicht gefördert.

Sie haben noch Fragen zur EEW oder anderen Förderprogrammen? Unser Fördermittel-Spezialisten beraten Sie gerne. Sprechen Sie uns einfach an.

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